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Rechtliches

Pflichtangaben

Pflichtangaben gemäß § 35a GmbHG

Geschäftsführung: Daniel Fischer, Volker Roth, Justin Schenk, Heiko Hermann

Sitz der Gesellschaft: 74523 Schwäbisch Hall

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 767809

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)
innos Systemhaus GmbH
Steinbeisweg 82
74523 Schwäbisch Hall

Vertretungsberechtigt (Geschäftsführend)
Geschäftsführende Gesellschafter:

Daniel Fischer

Volker Roth

Justin Schenk

Heiko Hermann


Kontakt
Telefon: +49 791 975692-00
Telefax: +49 791 975692-29
E-Mail: info@innos.systems

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister B
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: 767809

Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE321688643

Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Im Übrigen richten sich unsere Leistungen ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtiger Hinweis – ausschließlich B2B: Diese AGB und sämtliche Verträge mit der innos Systemhaus GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden ausdrücklich nicht geschlossen. Anfragen, Bestellungen oder Aufträge von Verbrauchern werden nicht angenommen.

Fassung Mai 2026. Diese AGB ersetzen sämtliche bisherigen Fassungen einschließlich gesonderter Shop-AGB.

Vorbemerkung und Aufbau

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (A), der für sämtliche Leistungen der innos Systemhaus GmbH (nachfolgend „innos“) gilt, sowie einen Besonderen Teil (B) mit ergänzenden Regelungen für die einzelnen Leistungsbereiche. Bei Widersprüchen zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil hat der Besondere Teil Vorrang.

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe

(1) Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen innos und dem Kunden, insbesondere für die Lieferung von Hardware und Software, klassische IT-Dienstleistungen (Support, Helpdesk, Störungsbehebung, Servereinrichtung, Benutzer- und Berechtigungsverwaltung, Einrichtung und Administration von Cloud-Tenants wie Microsoft 365, Azure oder Google Workspace), Beratung, Monitoring- und Überwachungsleistungen, Hosting-, SaaS-, IaaS- und Cloud-Leistungen einschließlich Bereitstellung virtueller Maschinen (insbesondere auf eigener Hyper-V-Infrastruktur sowie unter Einsatz angemieteter Rechenzentrumskapazitäten Dritter wie z. B. Hetzner) sowie Bereitstellung und Anpassung der Software Odoo, Modulentwicklung, Managed Services und Wartung sowie Lieferung, Errichtung, Inbetriebnahme und Wartung sicherheitstechnischer Anlagen aller Art (insbesondere Videoüberwachungs-, Zutrittskontroll-, mechanischer und elektronischer Schließanlagen, Einbruchmelde-, Überfall-, Brandmelde- und Alarmanlagen einschließlich der zugehörigen Aufschalt- und Übertragungstechnik).

(2) innos erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden ausdrücklich nicht geschlossen. Mit Anfrage, Bestellung oder Auftragserteilung erklärt und versichert der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln; auf Anforderung weist er dies in geeigneter Form nach (z. B. durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Stellt sich nachträglich heraus, dass der Vertragspartner als Verbraucher gehandelt hat oder über keine Unternehmereigenschaft verfügt, ist innos berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn anzufechten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen abzurechnen. Der Kunde stellt innos von allen Nachteilen frei, die aus einer unzutreffenden Angabe seiner Unternehmereigenschaft entstehen.

(3) Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch widerspruchslose Entgegennahme von Aufträgen, Lieferungen oder Zahlungen oder durch Bezugnahme in Bestellschreiben des Kunden. Sie gelten nur, soweit innos ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

(4) Maßgeblich ist jeweils die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung mit ihrem konkreten Fassungsdatum bezeichnete Version dieser AGB. Wird im Angebot oder im Kundenportal keine ausdrückliche Fassungsangabe gemacht, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter https://innos.systems/rechtliches abrufbare Fassung als vereinbart. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Hosting-, SaaS-, Wartungs-, Managed-Service- und Subskriptionsverträgen) ist innos berechtigt, diese AGB sowie die vereinbarten Vertragsbedingungen einschließlich Art, Umfang und Funktionalität der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Monatsende in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung weist innos den Kunden ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht nach Satz 3 sowie auf die Frist hin. Der Kunde ist berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Anpassung zu kündigen. Übt der Kunde dieses Sonderkündigungsrecht nicht fristgerecht aus, gelten die geänderten AGB bzw. Vertragsbedingungen als angenommen.

(5) „Textform“ im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, Telefax und sonstige in Textform gemäß § 126b BGB erstellte Erklärungen. Soweit Schriftform vorgesehen ist, genügt – mit Ausnahme von Kündigungen – die Textform.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Angebote von innos sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar, an das der Kunde 14 Tage gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder in Textform übermittelter Auftragsbestätigung von innos oder mit Ausführungsbeginn zustande. Zugangsbestätigungen für Bestellungen stellen noch keine Annahme dar.

(2) Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung oder das schriftliche Angebot von innos maßgeblich. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantien sind nur wirksam, wenn sie von innos schriftlich bestätigt werden.

(3) Angaben in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Werbung, Webseiten und vergleichbaren Unterlagen sowie Aussagen Dritter (insbesondere Hersteller) stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar, sondern dienen ausschließlich als unverbindliche Beschreibung. Garantien werden ausschließlich durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von innos übernommen, in der die Leistung als „Garantie“ bezeichnet und der Umfang abschließend geregelt ist.

(4) Geringfügige, technisch bedingte und handelsübliche Abweichungen in Maß, Gewicht, Farbe, Qualität und Ausstattung sowie technische Weiterentwicklungen und der Austausch von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen.

(5) innos ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 2a Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Annahme über das Kundenportal)

(1) Anwendungsbereich. Soweit innos dem Kunden ein Angebot über das Kundenportal von innos (z. B. Odoo Customer Portal) elektronisch zur Verfügung stellt, kann der Kunde dieses Angebot durch elektronische Erklärung im Portal annehmen, insbesondere durch Anklicken einer als „Auftrag verbindlich erteilen", „Angebot annehmen" oder vergleichbar bezeichneten Schaltfläche und/oder durch elektronische Unterschrift im Portal.

(2) Verbindliche Annahmeerklärung. Die elektronische Annahme stellt eine verbindliche, rechtsgeschäftliche Erklärung dar; ein Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung bei innos zustande. § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) AGB-Einbeziehung im elektronischen Verkehr. Die im Angebot bzw. im Kundenportal verlinkten AGB werden mit der Annahme Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist die im Angebot mit Fassungsdatum bezeichnete Version der AGB. innos stellt die AGB in einer speicher- und druckbaren Form (insbesondere als HTML-Ansicht und/oder PDF-Datei) zum Abruf bereit.

(4) Vertretungsbefugnis. Die für den Kunden handelnde Person versichert mit der elektronischen Annahme, zur rechtsverbindlichen Vertretung des Kunden ausreichend bevollmächtigt zu sein. Der Kunde stellt innos von sämtlichen Nachteilen frei, die aus einer Annahme durch eine hierfür nicht ausreichend bevollmächtigte Person resultieren.

(5) Auftragsbestätigung. innos bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung in Textform (in der Regel per E-Mail an die im Kundenportal hinterlegte Adresse). Die Bestätigung enthält den Vertragsinhalt (insbesondere das angenommene Angebot) sowie einen Verweis auf die einbezogenen AGB.

(6) Protokollierung und Beweissicherung. innos protokolliert die elektronische Annahme einschließlich Datum und Uhrzeit, der IP-Adresse des annehmenden Endgeräts, des verwendeten Benutzerkontos sowie der angenommenen Angebotsfassung. Diese Protokolle dienen als Beweismittel für den Vertragsschluss und dessen Inhalt. Der Kunde erkennt diese Protokolle ausdrücklich als geeignetes Beweismittel im Streitfall an, unbeschadet seines Rechts, den Inhalt durch andere Beweismittel zu erschüttern.

(7) Keine Verwechslung mit qualifizierter elektronischer Signatur. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei der Online-Annahme nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) und nicht um die elektronische Form gemäß § 126a BGB; ein gesetzlich oder vertraglich vorgesehenes Schriftform- oder elektronisches Formerfordernis wird hierdurch nicht ersetzt.

(8) Technische Verfügbarkeit. innos schuldet keine ständige, ununterbrochene Verfügbarkeit des Kundenportals. Bei vorübergehender technischer Nichtverfügbarkeit kann die Annahme auch in anderer Form (z. B. per E-Mail) erfolgen; § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 3 Preise, Vergütung, Zahlung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen, Lizenzgebühren Dritter und sonstiger Nebenkosten. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preise.

(2) Soweit nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart sind, erfolgt die Vergütung für Dienstleistungen nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätze von innos. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit; Reise- und Übernachtungskosten werden zu Selbstkosten gesondert berechnet.

(3) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Hosting-, SaaS-, Wartungs- und Managed-Service-Verträgen sowie Software-Subskriptionen) ist innos berechtigt, die vereinbarten Preise und Vergütungsregelungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Monatsende in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung weist innos den Kunden ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht nach Satz 3 sowie auf die Frist hin. Der Kunde ist berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung in Textform außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung zu kündigen. Übt der Kunde dieses Sonderkündigungsrecht nicht fristgerecht aus, gilt die Preisanpassung als angenommen.

(4) Preisanpassungen von Lizenzgebühren, Subskriptionen und Hardwarepreisen durch Hersteller oder Lieferanten von innos sowie Änderungen aufgrund von Wechselkurs-, Rohstoff- oder Energiekostenänderungen werden unverändert an den Kunden weitergegeben. Soweit eine Vorankündigung durch innos möglich ist, erfolgt diese mit angemessener Vorlaufzeit in Textform; § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 (Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen) gelten entsprechend.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. innos ist berechtigt, jederzeit – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – Vorkasse, Anzahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen.

(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 EUR. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von innos schriftlich anerkannt ist oder im Synallagma zur Forderung von innos steht.

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen ist innos berechtigt, die Leistungen nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen sowie Stellung angemessener Sicherheiten zurückzubehalten, insbesondere den Zugang zu gehosteten Systemen ganz oder teilweise zu sperren. Während der Sperre laufen die vertraglichen Vergütungspflichten des Kunden weiter.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, innos bei der Leistungserbringung umfassend zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Die ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung.

(2) Hierzu gehören insbesondere: Benennung eines fachlich und entscheidungsbefugten Ansprechpartners sowie eines Vertreters; rechtzeitige, vollständige und richtige Bereitstellung aller für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Spezifikationen und Anforderungen; Bereitstellung geeigneter Hard- und Software, Netzwerk- und Internetanbindung, Strom, Räume sowie Zugang zu Systemen und Räumlichkeiten in angemessenem Umfang; Beschaffung und Pflege erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen und Genehmigungen sowie Sicherstellung der rechtmäßigen Nutzung; Prüfung und Abnahme erbrachter Leistungen und Teilleistungen ohne schuldhaftes Zögern; Beachtung der von innos oder Herstellern empfohlenen Einsatz- und Betriebsbedingungen, insbesondere Patch-Level, Versionsstände und Sicherheitsupdates.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gilt: (a) vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit; (b) hierdurch verursachter Mehraufwand wird gesondert nach Aufwand vergütet; (c) innos haftet nicht für Schäden und Verzögerungen, soweit diese auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen; § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Erteilung sämtlicher von ihm beauftragten Leistungen berechtigt ist, insbesondere zur Verarbeitung der überlassenen Daten und zur Beauftragung von Anpassungen an Drittsoftware. Er stellt innos von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.

§ 5 Datensicherung – zentrale Pflicht des Kunden

(1) Der Kunde ist für eine dem Stand der Technik entsprechende, dem Wert seiner Daten angemessene Datensicherung in eigener Verantwortung verantwortlich. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – vor jedem Eingriff von innos in Systeme, Software oder Hardware des Kunden, vor jeder Migration, Aktualisierung und vor jeder Inbetriebnahme neuer Komponenten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine vollständige, lesbare und wiederherstellbare Sicherung sämtlicher relevanter Daten, Konfigurationen und Anwendungen zu erstellen sowie die Wiederherstellbarkeit zu prüfen. Bei laufendem Betrieb sind tagesaktuelle Sicherungen vorzunehmen. Der Kunde stellt sicher, dass die Sicherungen physisch und logisch getrennt vom produktiven System aufbewahrt werden.

(3) Vereinbart innos im Einzelfall eine Datensicherung als Leistungspflicht, ist dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu vereinbaren; in diesem Fall richtet sich der Umfang abschließend nach der dort getroffenen Regelung. Die Erbringung von Monitoring-, Backup-Überwachungs-, Wartungs- oder Managed-Service-Leistungen durch innos – auch wenn diese einzelne Sicherungsaufgaben umfassen – führt nicht zu einer Übertragung der Gesamtverantwortung für die Datensicherung auf innos; die Verantwortung des Kunden gemäß Absatz (1) bleibt insoweit bestehen.

(4) Die Haftung von innos für Schäden durch Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung nach Maßgabe der Absätze (1) und (2) entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 1 (zwingend unbeschränkte Haftung: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, ProdHaftG, ausdrücklich übernommene Garantien).

§ 6 Leistungsänderungen (Change Requests)

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) können – abweichend von § 17 Abs. 6 – in beliebiger Form vereinbart werden, insbesondere mündlich, fernmündlich, per E-Mail, im Rahmen von Besprechungen, über Tickets oder durch konkludentes Handeln des Kunden (insbesondere durch Anweisung, Beauftragung, Entgegennahme oder produktiven Einsatz der erweiterten Leistung). Einer gesonderten schriftlichen Bestätigung, eines förmlichen Change-Request-Verfahrens oder einer vorherigen Auftragsbestätigung durch innos bedarf es nicht. innos ist nicht verpflichtet, sich Leistungsänderungen aktiv bestätigen zu lassen.

(2) Wird die geänderte oder zusätzliche Leistung erbracht und auf dem nächsten Tätigkeitsnachweis oder der nächsten Rechnung ausgewiesen, gilt die Änderung – einschließlich des hierfür angefallenen Aufwands und der hierauf entfallenden Vergütung – als zwischen den Parteien vereinbart und genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb der Prüf- und Rügefrist gemäß § 23 Abs. 4 (zehn Werktage ab Zugang) in Textform unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Positionen begründet widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde durch den auf jedem Tätigkeitsnachweis bzw. jeder Rechnung enthaltenen Hinweis gemäß § 23 Abs. 4 belehrt.

(3) Wünscht der Kunde vor Umsetzung ausdrücklich ein gesondertes schriftliches Änderungsangebot, kann innos dieses unterbreiten; der hierfür erforderliche Prüf- und Erstellungsaufwand wird nach Aufwand vergütet. Bis zur Einigung wird die ursprüngliche Leistung fortgesetzt; vereinbarte Termine verschieben sich angemessen um den Prüf-, Verhandlungs- und Umsetzungszeitraum.

§ 7 Termine, Lieferzeiten, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Ausführungsfragen, Erbringung der vereinbarten Mitwirkungshandlungen und – soweit vereinbart – Eingang einer Anzahlung.

(2) Verbindliche Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von innos, insbesondere bei Pandemien, Epidemien, Krieg, Bürgerkrieg, Terror, Naturkatastrophen, Cyberangriffen, Sabotage, Energiemangellage, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Liefer- und Transportstörungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Cloud- oder Rechenzentrumsbetreibern, Lieferengpässen bei Sub- und Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3) Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag oder vom betroffenen Leistungsteil zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit § 9 nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

(4) Im Fall des Verzugs von innos ist die Haftung von innos auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – außerhalb der Fälle des § 9 Abs. 1 (zwingend unbeschränkte Haftung) – ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt, dem innos eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Kalendertagen in Textform zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag oder vom betroffenen Leistungsteil zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzögerungs- oder Verzugsschäden (einschließlich entgangenen Gewinns, Produktionsausfalls, Stillstandskosten), bestehen außerhalb der Fälle des § 9 Abs. 1 nicht.

§ 8 Mängelhaftung (Gewährleistung) – Allgemeines

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Lieferung bzw. Leistungserbringung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen ab Entdeckung in Textform und unter genauer, nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels (Symptom, Reproduktion, betroffene Komponenten) gegenüber innos zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

(2) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet innos nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuerstellung. innos ist zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen je Mangel berechtigt; bei komplexen, insbesondere softwarebasierten Leistungen sind weitere Versuche zulässig, solange sie dem Kunden zumutbar sind. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 9.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln, bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie, in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 445b, 478, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(4) Ergänzende oder abweichende Regelungen für einzelne Leistungsbereiche ergeben sich aus dem Besonderen Teil (B).

(5) Kein Mangel liegt vor, soweit eine vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichende Beschaffenheit beruht auf: unsachgemäßer Handhabung, fehlender oder fehlerhafter Wartung durch den Kunden oder Dritte, Eingriffen oder Änderungen durch den Kunden oder nicht von innos beauftragte Dritte, Verwendung in nicht spezifizierter Umgebung, Verwendung ungeeigneter Verbrauchs- oder Betriebsstoffe, Einsatz inkompatibler oder veralteter Hard- oder Softwarekomponenten, höherer Gewalt, äußeren Einwirkungen (insbesondere Über- oder Unterspannung, EMV, Feuchte, Temperatur), unterlassener Installation freigegebener Updates oder Patches sowie Verletzung von Mitwirkungspflichten.

§ 9 Haftung, Haftungsbeschränkung, Haftungshöchstgrenze

(1) Zwingend unbeschränkte Haftung. innos haftet ausschließlich in den folgenden, gesetzlich zwingend nicht beschränkbaren Fällen unbeschränkt – d. h. ohne die summenmäßige Höchstgrenze nach Abs. 5:

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von innos, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b) für vorsätzlich verursachte Schäden;

(c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;

(d) im Umfang ausdrücklich und schriftlich übernommener Garantien nach Maßgabe ihres Inhalts.

In allen übrigen Fällen – auch bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei jedem sonstigen Rechtsgrund – gilt zusätzlich zu den nachfolgenden Beschränkungen stets die summenmäßige Haftungshöchstgrenze gemäß Abs. 5.

(2) Grobe Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden haftet innos auf den vollen Schaden, jedoch der Höhe nach begrenzt durch die Haftungshöchstgrenze nach Abs. 5.

(3) Leichte Fahrlässigkeit bei Kardinalpflichten. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) haftet innos auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden, in jedem Fall jedoch der Höhe nach begrenzt durch die Haftungshöchstgrenze nach Abs. 5. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Sonstige leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung von innos für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(5) Summenmäßige Haftungshöchstgrenze (gilt übergreifend für alle Haftungsfälle außer Abs. 1). Soweit die Haftung von innos nicht nach Abs. 1 zwingend unbeschränkt ist, ist sie für sämtliche Schadensfälle – unabhängig vom Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verschulden bei Vertragsschluss u. a.) und unabhängig davon, ob die Haftung dem Grunde nach bereits durch Abs. 2 oder 3 begrenzt ist – der Höhe nach wie folgt begrenzt:

(a) Die Haftung pro Schadensereignis ist begrenzt auf den im Jahr des Schadensereignisses unter dem betreffenden Vertrag gezahlten oder zu zahlenden Netto-Vergütungsbetrag, höchstens jedoch auf EUR 250.000.

(b) Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung pro Vertragsjahr auf den Netto-Jahresvergütungsbetrag, höchstens jedoch auf EUR 250.000 begrenzt; mehrere Schadensereignisse innerhalb desselben Vertragsjahres werden auf diese Höchstgrenze angerechnet.

(c) Ausgeschlossen ist – außerhalb der Fälle des Abs. 1 – in jedem Fall die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Geschäftsunterbrechung, Wiederbeschaffungs- und Mehraufwendungen sowie für Ansprüche Dritter.

(6) Datenverlust. Die Haftung für Datenverlust ist zusätzlich – ebenfalls innerhalb der Höchstgrenze nach Abs. 5 – gemäß § 5 Abs. 4 auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.

(7) Kein Vertretenmüssen. innos haftet nicht für Schäden, soweit diese ursächlich beruhen auf: (a) Eingriffen, Änderungen oder Bedienungsfehlern des Kunden oder Dritter; (b) nicht beauftragten oder nicht freigegebenen Hardware-, Software- oder Konfigurationsänderungen; (c) Angriffen Dritter auf Systeme des Kunden, soweit diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von innos ermöglicht wurden; (d) fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden; (e) der Verwendung von Standard- oder Drittsoftware außerhalb ihrer Spezifikation oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs; (f) dem Ausfall von Telekommunikations-, Internet-, Energie- oder anderen Versorgungsleistungen Dritter; (g) der Nichtbeachtung freigegebener Updates, Patches oder Hinweise auf Sicherheitslücken durch den Kunden. § 254 BGB bleibt unberührt.

(8) Beweislast. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(9) Persönliche Haftung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -höchstgrenzen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer von innos.

(10) Verhältnis zu spezialgesetzlichen Höchstgrenzen. Soweit in einzelnen Bestimmungen dieser AGB (z. B. § 7 Abs. 4 – Verzug, § 44 – Sicherheitstechnik) gesonderte oder zusätzliche Haftungsbeschränkungen vereinbart sind, gelten diese ergänzend; in jedem Fall gilt – außerhalb der Fälle des Abs. 1 – die summenmäßige Höchstgrenze nach Abs. 5 als absolute Obergrenze.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von innos aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von innos (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von innos.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend gegen Untergang und Beschädigung zu versichern und innos Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe zur Sicherheit an innos ab. innos nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt; bei Zahlungsverzug erlischt die Einziehungsermächtigung.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist innos berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von innos um mehr als 20 %, gibt innos auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

(6) Bei Software gilt der Eigentumsvorbehalt sinngemäß: Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Kunden lediglich ein widerruflich eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug ist innos berechtigt, das Nutzungsrecht zu widerrufen und die Nutzung zu unterbinden, insbesondere durch Sperrung von Lizenzen, Zugängen oder Cloud-Diensten.

§ 11 Datenschutz, Vertraulichkeit, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit innos im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der jeweils aktuelle Muster-AVV von innos ist Bestandteil des Vertrags, sobald er von den Parteien unterzeichnet oder in Textform vereinbart wurde.

(2) Der Kunde ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in seinen Systemen, gehosteten Diensten oder im Rahmen der Auftragsverarbeitung verarbeiteten personenbezogenen Daten. Er stellt insbesondere sicher, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht, Betroffenenrechte gewahrt werden und gesetzliche Informationspflichten erfüllt sind.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäfts-, Betriebs- und technische Informationen, Konfigurationen, Quellcode, Preise, Kundendaten sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG – streng vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Dritten zugänglich zu machen. Die Parteien verpflichten sich, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG zu treffen; die Übermittlung dieser Informationen unter den vorstehenden Bedingungen stellt eine solche angemessene Maßnahme dar. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von fünf Jahren fort; bei Geschäftsgeheimnissen im Sinne des GeschGehG besteht die Schutzpflicht zeitlich unbegrenzt, solange die Informationen die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich offenkundig sind, auf rechtmäßigem Wege ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(4) innos ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter und Subunternehmer einzusetzen; insbesondere im Bereich Hosting, SaaS, Backup und Telekommunikation. Der Kunde stimmt dem Einsatz der jeweils aktuell veröffentlichten Subunternehmerliste von innos ausdrücklich zu. Wechsel werden mit Vorlauf von vier Wochen in Textform mitgeteilt; widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen aus wichtigem datenschutzrechtlichen Grund, gilt der Wechsel als genehmigt.

(5) Im Innenverhältnis zwischen innos und dem Kunden haftet innos nicht für Datenschutzverletzungen, die durch unbefugte Eingriffe Dritter (insbesondere Cyberangriffe, Phishing, Social Engineering) ohne schuldhafte Pflichtverletzung von innos verursacht werden. Soweit innos im Außenverhältnis – insbesondere gegenüber Betroffenen nach Art. 82 DSGVO – gleichwohl in Anspruch genommen wird, hat innos in diesen Fällen einen entsprechenden Freistellungs- bzw. Regressanspruch gegen den Kunden, soweit der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von innos verursacht wurde.

§ 12 Nutzungsrechte – Grundsätze

(1) An sämtlichen von innos gelieferten oder erstellten Arbeitsergebnissen, Software, Skripten, Dokumentationen, Konzepten, Spezifikationen und sonstigen urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken stehen sämtliche übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich innos zu; gesetzlich nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim jeweiligen Urheber. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung. Bis dahin gilt für sämtliche bereitgestellten Werke nur eine vorläufige, widerrufliche Nutzungsbefugnis zum vertraglich vorgesehenen Test- und Einführungszweck.

(3) Standardsoftware, Bibliotheken, Frameworks, Tools und sonstige Vorprodukte, die innos vor oder unabhängig vom Vertragsverhältnis entwickelt hat oder die von Dritten stammen, dürfen unverändert in Arbeitsergebnissen verwendet werden. An diesen Vorprodukten erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke; die Rechte verbleiben im Übrigen bei innos bzw. dem jeweiligen Dritten.

(4) Weitergehende oder abweichende Regelungen ergeben sich aus dem Besonderen Teil.

§ 13 Subunternehmer

innos ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. innos haftet für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden im Rahmen der Regelungen dieser AGB.

§ 14 Abwerbeverbot

Während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung verpflichten sich die Parteien, keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind oder waren, abzuwerben oder einzustellen. Bei Verstoß ist die verletzende Partei verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Jahresbruttovergütung des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt vorbehalten. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Wechsel nicht auf eine gezielte Abwerbung zurückzuführen ist (insbesondere öffentliche Stellenanzeigen oder Eigeninitiative des Mitarbeiters).

§ 15 Referenznennung

innos ist berechtigt, den Kunden – einschließlich Firma und Logo – als Referenzkunden in der Außendarstellung (insbesondere Webseite, Vertriebsunterlagen, Pressemitteilungen) zu nennen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; ein bereits zulässig erfolgter Einsatz bleibt davon unberührt.

§ 16 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

(1) Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend geregelt, haben Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Hosting-, SaaS-, Wartungs-, Managed-Service- und Subskriptionsverträge) eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Bereitstellung. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für innos insbesondere vor bei: (a) Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem Betrag, der zwei Monatsentgelten entspricht, trotz Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen; (b) wesentlicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Nutzungspflichten trotz Abmahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung; (c) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Eröffnung eines solchen Verfahrens, Abweisung mangels Masse oder Zahlungseinstellung; (d) erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die die Erfüllung der Vergütungspflichten konkret gefährdet (§ 321 BGB); (e) Nutzungen, die die durchschnittliche Nutzung vergleichbarer Kunden im selben Tarif um mehr als 100 % überschreiten, eine konkrete Gefahr für die Sicherheit, Stabilität oder Verfügbarkeit der Plattform oder anderer Kunden begründen oder die ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung wesentlich überschreiten; (f) wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen die in § 33 Abs. 2 genannten Nutzungsregeln.

(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform im Sinne des § 126 BGB oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB (z. B. qualifizierte elektronische Signatur); einfache E-Mail genügt nicht.

§ 17 Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Vorschriften.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz von innos in 74523 Schwäbisch Hall.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Schwäbisch Hall. innos ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Verträge, die unter diesen AGB geschlossen werden, dürfen vom Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von innos auf Dritte übertragen werden. innos ist berechtigt, Verträge im Wege der Vertragsübernahme auf verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu übertragen; der Kunde ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; § 306 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(6) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge bedürfen der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schrift- bzw. Textformklausel selbst.

(7) Sollte sich an der Rechtslage (insbesondere durch höchstrichterliche Rechtsprechung) etwas ändern, wodurch eine Klausel unwirksam würde, gilt eine die wirtschaftliche Intention der Parteien möglichst weitgehend abbildende, rechtlich zulässige Regelung als vereinbart.

B. Besonderer Teil

Die nachfolgenden Regelungen ergänzen und gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils im Falle von Widersprüchen vor.

I. Hardware-Lieferung

§ 18 Hardware-Verkauf, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager innos (EXW Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferung „frei Haus“ sowie bei Übernahme der Transportkosten durch innos.

(3) Eine Transportversicherung schließt innos nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden ab.

(4) Offensichtliche Transportschäden sind beim Spediteur unverzüglich zu reklamieren, die Annahme erforderlichenfalls zu verweigern und innos unverzüglich zu informieren. Verdeckte Transportschäden sind innerhalb von sieben Tagen ab Entdeckung zu melden. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflichten, entfallen Ansprüche gegenüber innos in dem Umfang, in dem ein Regress gegen den Transporteur ausgeschlossen ist.

(5) Kein Lieferschein, keine Empfangsbescheinigung. Die Ausstellung eines Lieferscheins, einer Empfangsbescheinigung, einer Übergabebestätigung oder vergleichbarer Dokumente ist nicht Bestandteil der Leistung von innos und wird nicht geschuldet. Als Nachweis der Lieferung dienen die Versand- bzw. Sendungsverfolgungsdaten des beauftragten Transportunternehmens sowie die Rechnung bzw. der Tätigkeitsnachweis von innos. Wünscht der Kunde im Einzelfall einen Lieferschein, wird dieser nur auf gesonderte Anforderung in Textform und gegen Aufwandsvergütung erstellt.

§ 19 Gewährleistung bei Hardware

(1) Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt zwölf Monate ab Übergabe. Für gebrauchte, generalüberholte (refurbished) oder als Vorführgeräte gekennzeichnete Ware ist die Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen. Unberührt bleibt § 8 Abs. 3 dieser AGB.

(2) Vor Rücksendung gerügter Hardware ist eine RMA-Nummer von innos einzuholen. Rücksendungen ohne RMA-Nummer können auf Kosten des Kunden zurückgewiesen werden.

(3) Soweit Hersteller längere Gewährleistungsfristen oder eigene Garantien anbieten, tritt innos hiermit aufschiebend bedingt auf den vollständigen Kaufpreiseingang ihre diesbezüglichen Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde ist gehalten, sich vorrangig an den Hersteller zu halten.

II. Standardsoftware und Lizenzen Dritter

§ 20 Beschaffung und Bereitstellung von Drittsoftware

(1) Soweit innos Standardsoftware oder Lizenzen Dritter (insbesondere Microsoft, Hersteller, Open-Source-Distributionen) bereitstellt oder weiterverkauft, gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde wird auf diese hingewiesen und nimmt sie mit Vertragsschluss zur Kenntnis.

(2) Eine Gewährleistung von innos für die Funktionsfähigkeit, Mangelfreiheit oder Eignung zu einem bestimmten Zweck der Drittsoftware besteht nur im Rahmen der vom Hersteller gegenüber innos eingeräumten Rechte. innos haftet nicht für Lizenz-, Update- oder Versionsentscheidungen Dritter, für Änderungen der Lizenzmetrik, für Preisänderungen Dritter oder für die Einstellung von Produkten.

(3) Bei Subskriptionsmodellen (Abonnement) wird die Software für die jeweilige Laufzeit zur Nutzung überlassen. Bei Beendigung der Subskription endet das Nutzungsrecht; eine Datenexportverpflichtung besteht nur im Rahmen von Abschnitt V.

§ 21 Open-Source-Software

(1) Bei der Bereitstellung von Open-Source-Software (insbesondere Odoo Community Edition unter LGPLv3 sowie sonstige unter OSI-anerkannten Lizenzen stehende Komponenten) gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. innos übernimmt für Open-Source-Komponenten keine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Der Kunde ist für die Einhaltung der Open-Source-Lizenzbedingungen bei seiner Nutzung – insbesondere bei Weiterentwicklung, Verbreitung und Bereitstellung über Netzwerke – selbst verantwortlich. innos weist auf bestehende Lizenzpflichten hin; eine Rechtsberatung hierzu schuldet innos nicht.

III. Klassische IT-Dienstleistungen, Support, Beratung, Projekttätigkeit

§ 22 Rechtsnatur, Dienstvertragscharakter, Leistungsbeispiele

(1) Beratungs-, Schulungs-, Konzeptions-, Implementierungs-, Projekt-, Support- und sonstige IT-Dienstleistungen sind – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich ein bestimmter Leistungserfolg vereinbart ist – Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. innos schuldet die fachgerechte Erbringung der Tätigkeit, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Eine wirtschaftliche oder geschäftliche Verbesserung beim Kunden ist nicht geschuldet.

(2) Zu den klassischen IT-Dienstleistungen zählen insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein: First-, Second- und Third-Level-Support, Helpdesk, Hotline, Ticketbearbeitung; Störungsdiagnose und -behebung an Hard- und Software; Einrichtung, Konfiguration, Erweiterung und Migration von Servern, Storage- und Netzwerkkomponenten (physisch und virtuell, On-Premises und Cloud); Einrichtung, Pflege und Verwaltung von Benutzerkonten, Postfächern, Gruppen, Berechtigungen und Verteilern; Bereitstellung, Konfiguration und Verwaltung von Arbeitsplätzen (Clients, Notebooks, Peripherie, Drucker); Einrichtung, Konfiguration und Administration von Cloud-Tenants und SaaS-Plattformen Dritter (insbesondere Microsoft 365, Microsoft Azure, Google Workspace, weitere Anbieter); Einrichtung und Pflege von E-Mail-, DNS-, Verzeichnis-, Backup-, Antivirus-, Patch-Management- und Monitoring-Lösungen; Mobile-Device-Management, MDM-Rollouts, Endpoint-Hardening; Beratung zu IT-Architektur, IT-Security, Lizenzierung sowie Konzeption von Berechtigungsmodellen.

(3) Eine Beratung zu rechtlichen, steuerlichen oder buchhalterischen Fragen ist nicht Gegenstand des Vertrags. Hinweise von innos hierzu sind unverbindlich und ersetzen keine fachkundige Beratung; der Kunde hat etwaige rechtliche Prüfungen selbst zu veranlassen.

§ 23 Aufwandsbasierte Abrechnung, Tätigkeitsnachweis

(1) Dienstleistungen werden – soweit nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen von innos abgerechnet. Aufwandsschätzungen, Budgetangaben, Richtwerte oder sonstige Indikationen, die innos vor oder während der Leistungserbringung kommuniziert (z. B. in Angeboten, E-Mails, Tickets oder Projektplänen), sind unverbindliche Orientierungswerte und stellen weder einen Festpreis noch einen Höchstbetrag dar. Eine Pflicht von innos zur gesonderten Vorab- oder Zwischenmitteilung bei Überschreitung solcher Schätzungen besteht nicht.

(2) Der Kunde erkennt mit Vertragsschluss ausdrücklich an, dass sich der tatsächliche Aufwand bei IT-Dienstleistungen dynamisch entwickeln und sich insbesondere durch geänderte oder zusätzliche Anforderungen des Kunden, im Projektverlauf konkretisierte Wünsche, fehlende oder verspätete Mitwirkung sowie erst während der Leistungserbringung erkennbare Komplexität erhöhen kann. Die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen erfolgt in jedem Fall; ein Recht des Kunden, sich auf eine ursprüngliche Schätzung zu berufen oder die Vergütung darauf zu begrenzen, besteht nicht.

(3) innos dokumentiert die erbrachten Tätigkeiten laufend in geeigneter Form (Tätigkeitsnachweis, Zeiterfassung, Tickets). Den Tätigkeitsnachweis stellt innos dem Kunden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – zusammen mit der jeweiligen Rechnung in Textform zur Verfügung. Auf gesonderte Anforderung des Kunden in Textform stellt innos den Tätigkeitsnachweis auch unterjährig bzw. unabhängig von der Rechnungsstellung bereit.

(4) Prüf- und Rügeobliegenheit des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, jeden ihm übermittelten Tätigkeitsnachweis sowie jede Rechnung unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen, zu prüfen und etwaige Einwände in Textform unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Positionen (Datum, Tätigkeit, Aufwand, Mitarbeiter) gegenüber innos geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch, gelten der Tätigkeitsnachweis bzw. die Rechnung – einschließlich der ausgewiesenen Aufwände und der hierauf entfallenden Vergütung – als anerkannt. Insbesondere kann sich der Kunde nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen, einzelne Leistungen seien nicht beauftragt, nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht oder nicht angemessen abgerechnet worden. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde durch einen entsprechenden Hinweis auf jedem Tätigkeitsnachweis bzw. auf jeder Rechnung von innos belehrt.

(5) Pauschalpreise umfassen nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Zusatzleistungen, insbesondere durch geänderte Anforderungen, fehlende Mitwirkung oder von innos nicht zu vertretende Wiederholungen, werden nach Aufwand zusätzlich vergütet.

§ 24 Vor-Ort-Einsätze, Reisen, Bereitschaft

(1) Bei Vor-Ort-Einsätzen werden Reisezeit als Arbeitszeit sowie Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten zu Selbstkosten zusätzlich berechnet. Kilometergeld wird mit dem jeweils gültigen Pauschalsatz von innos abgerechnet.

(2) Bereitschafts-, Rufbereitschafts-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden mit den jeweils gültigen Zuschlägen vergütet.

§ 24a Cloud-Tenant- und Drittplattform-Administration (insb. Microsoft 365, Azure, Google Workspace)

(1) Bei Einrichtung, Konfiguration oder Administration von Cloud-Tenants und SaaS-Plattformen Dritter erbringt innos ihre Leistungen ausschließlich innerhalb der vom jeweiligen Anbieter zur Verfügung gestellten Funktionen, Schnittstellen, Lizenzmodelle und Service-Bedingungen. Für deren Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit, Datenhaltung, Datenresidenz, Versionsstände, Feature-Änderungen und Lizenzmetriken haftet innos nicht; entsprechende Leistungen werden vom jeweiligen Anbieter unmittelbar gegenüber dem Kunden erbracht.

(2) Vertragspartner des jeweiligen Cloud-Anbieters ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich der Kunde. Der Kunde ist insbesondere selbst verantwortlich für: (a) den Abschluss und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Subskriptionen und Lizenzen, (b) die Akzeptanz der jeweiligen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des Anbieters, (c) die rechtmäßige Datenverarbeitung einschließlich Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit dem Anbieter, (d) Bereitstellung und Schutz der erforderlichen administrativen Zugänge sowie (e) Einhaltung aller anbieterseitigen Compliance-Anforderungen.

(3) Cloud-Anbieter halten standardmäßig keine vollständige, langfristige Datensicherung im Sinne klassischer Backups vor (insbesondere kein vollständiger Schutz vor versehentlicher oder böswilliger Löschung über die Aufbewahrungsfristen des Anbieters hinaus). Eine ergänzende, vom Kunden zu beauftragende Backup-Lösung ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. innos haftet nicht für Datenverluste, die aus dem Fehlen oder der Unzulänglichkeit nicht beauftragter Backup-Lösungen resultieren.

(4) Sicherheits-, Compliance- und Berechtigungseinstellungen (insbesondere Conditional Access, MFA, DLP, Retention, eDiscovery, Information-Protection-Labels, Sensitivity Labels) werden ausschließlich nach den schriftlichen Vorgaben des Kunden konfiguriert. Sind keine Vorgaben gemacht, gelten die Standardeinstellungen des Anbieters; eine darüber hinausgehende Beratungs- oder Empfehlungspflicht von innos besteht nicht.

(5) innos haftet nicht für Mehrkosten, Bußgelder oder Schäden aus: (a) anbieterseitigen Lizenz- oder Tarifänderungen, (b) Lizenzaudits Dritter, (c) Über- oder Fehl-Lizenzierung aufgrund unzutreffender Angaben des Kunden, (d) Service-Störungen, Datenverlusten oder Sicherheitsvorfällen beim Cloud-Anbieter, (e) Sperrung oder Beendigung des Tenants durch den Anbieter.

(6) Bei Beendigung des Vertrags mit innos enden ausschließlich die Administrationsleistungen von innos. Tenants, Lizenzen, Daten und Domains verbleiben beim Kunden bzw. beim jeweiligen Anbieter. innos übergibt auf Anforderung administrative Zugangsdaten und unterstützt einen Anbieter- oder Dienstleisterwechsel nach Aufwand.

§ 24b Einsatz von KI- und Automatisierungswerkzeugen

(1) innos ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung KI-, Machine-Learning- und Automatisierungswerkzeuge (insbesondere generative KI-Systeme wie GitHub Copilot, ChatGPT, Claude, sowie automatische Code-, Test- und Dokumentationsgeneratoren) einzusetzen, soweit dies sachgerecht ist und nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. innos schuldet bei deren Einsatz die fachliche Prüfung und Verantwortung für die Endergebnisse; die Ergebnisse selbst werden nicht garantiert.

(2) Die für KI-Werkzeuge benötigten Eingabedaten dürfen ausschließlich solche umfassen, die innos zur Vertragsdurchführung überlassen wurden. innos achtet darauf, dass keine vom Kunden ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Inhalte, personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage oder Geschäftsgeheimnisse in öffentliche oder anbieterseitig trainierende KI-Systeme eingegeben werden. Der Kunde kann den Einsatz bestimmter Werkzeuge im Einzelfall durch Mitteilung in Textform ausschließen; etwaige Mehraufwände hierfür trägt der Kunde.

(3) Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise unter Einsatz generativer KI erzeugt werden, gelten die Regelungen zu Nutzungsrechten (§§ 12, 27) entsprechend. innos übernimmt – außerhalb der Fälle des § 9 Abs. 1 – keine Haftung dafür, dass KI-generierte Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind; der Kunde stellt innos von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden vorgegebenen Eingaben, Trainingsdaten oder Nutzungszwecken beruhen.

(4) Die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), werden von innos im eigenen Verantwortungsbereich beachtet. Eine Beratung des Kunden hinsichtlich dessen eigener KI-bezogenen Pflichten – insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen – schuldet innos nicht; entsprechende Anforderungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 24c Monitoring-, Überwachungs- und Alerting-Leistungen

(1) Soweit innos Monitoring-, Überwachungs- oder Alerting-Leistungen erbringt (insbesondere System-, Netzwerk-, Anwendungs-, Backup-, Verfügbarkeits- oder Sicherheits-Monitoring), dienen diese der Erkennung und Meldung von Auffälligkeiten innerhalb des im Einzelvertrag vereinbarten Monitoring-Umfangs (Systeme, Schwellenwerte, Servicezeit, Eskalationswege). Eine Garantie für die lückenlose, fehlerfreie oder Echtzeit-Erkennung sämtlicher Ereignisse wird nicht übernommen.

(2) Monitoring ersetzt keine Datensicherung. Monitoring- und Überwachungsleistungen entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Datensicherung gemäß § 5. Der Kunde bleibt für die Sicherung, regelmäßige Prüfung der Wiederherstellbarkeit und Verfügbarkeit seiner Daten und Systeme in jedem Fall selbst verantwortlich – auch dann, wenn innos im Rahmen eines Monitoring-, Hosting- oder Managed-Service-Vertrags einzelne Backup-, Restore- oder Überwachungsaufgaben für ihn wahrnimmt. Eine Übernahme der Gesamtverantwortung für die Datensicherung des Kunden durch innos erfolgt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung unter abschließender Beschreibung des Sicherungskonzepts (Frequenz, Aufbewahrung, RTO, RPO).

(3) Reaktionen auf Monitoring-Alarme (Eskalation, Störungsbehebung, Wiederanlauf, forensische Auswertung) sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen beschränkt sich die Leistung auf die Meldung an die vom Kunden benannten Stellen.

(4) Bei Ausfall, Fehlmeldung, falsch-positiver oder verspäteter Alarmierung von Monitoring-Werkzeugen haftet innos ausschließlich nach Maßgabe des § 9. Schäden, die aus einer fehlenden oder unzureichenden eigenen Datensicherung, Wartung, Reaktion oder Notfallvorsorge des Kunden resultieren, sind innos nicht zuzurechnen.

IV. Individualsoftware-Entwicklung, Odoo-Anpassung und Modulentwicklung

§ 25 Leistungsumfang und Rechtsnatur

(1) Soweit innos Individualanpassungen, Erweiterungen, Module oder Schnittstellen entwickelt – insbesondere für die Software Odoo – bestimmt sich der Leistungsumfang abschließend nach dem schriftlichen Pflichtenheft, Angebot oder Auftrag. Allgemeine Erwartungen, Marktstandards oder Vergleichbarkeit mit Drittprodukten begründen keine Leistungspflicht.

(2) Die Erstellung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – iterativ und agil. Anforderungen werden in Sprints konkretisiert. Mangels gegenteiliger Vereinbarung handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB; ein bestimmter Funktionsumfang oder Erfolg ist nicht geschuldet.

(3) innos ist berechtigt, eigene oder fremde Vorprodukte, Bibliotheken, Frameworks (insbesondere Odoo Framework) und Open-Source-Komponenten einzusetzen. § 21 gilt entsprechend.

(4) Cyber Resilience Act. Soweit innos im Einzelfall als Hersteller eines „Produkts mit digitalen Elementen“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act, CRA) gilt, beachtet innos die hieraus folgenden Hersteller-, Berichts- und Sorgfaltspflichten nach Maßgabe der einschlägigen Anwendungs- und Übergangsfristen der Verordnung. Erweiterte oder vom CRA abweichende Sicherheits-, Update-, Schwachstellen- oder Konformitätspflichten gegenüber dem Kunden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit der Kunde selbst Adressat von CRA-Pflichten ist (insbesondere als Einführer, Händler oder Integrator), informiert er innos hierüber vor Vertragsschluss in Textform.

§ 26 Abnahme, Test, Mängel

(1) Soweit Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, ist der Kunde verpflichtet, das Arbeitsergebnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung zur Abnahme, auf Mangelfreiheit zu prüfen und entweder die Abnahme schriftlich zu erklären oder verbliebene Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird innos den Kunden bei Bereitstellung gesondert hinweisen.

(2) Die Abnahme gilt zudem als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen produktiv – also nicht lediglich zu Test-, Schulungs- oder Migrationszwecken – nutzt, ohne innerhalb dieses Zeitraums wesentliche Mängel in Textform unter konkreter Beschreibung gerügt zu haben.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Zurückbehaltung der Vergütung in voller Höhe; § 641 Abs. 3 BGB findet Anwendung.

§ 27 Nutzungsrechte an Individualsoftware

(1) Soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abweichend geregelt, räumt innos dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der individuell erstellten Software zur Nutzung im eigenen Unternehmen des Kunden ein. Ein Recht zur Weiterveräußerung, Vermietung, Sublizenzierung oder zur Nutzung in einem Konzern (§§ 15 ff. AktG) besteht nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.

(2) innos behält sich sämtliche Rechte zur weiteren Verwendung der erstellten Software, Komponenten, Bibliotheken, Konzepte und Ideen vor, insbesondere zur Weitergabe an andere Kunden sowie zur Veröffentlichung als Modul oder Bibliothek.

(3) Die Übergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich zwingend aus der Lizenz einer eingesetzten Open-Source-Komponente ergibt. Eine Quellcode-Hinterlegung bei einem Treuhänder (Source-Code-Escrow) ist nicht Bestandteil des Leistungsangebots von innos. Ein gesetzlicher Anspruch des Kunden auf Quellcode-Herausgabe – insbesondere im Insolvenzfall von innos – besteht ausschließlich nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

(4) Wird die entwickelte Software auf Basis von Odoo Community Edition (LGPLv3) erstellt und vom Kunden als „Service über das Netzwerk“ Dritten zugänglich gemacht, ist der Kunde für die Einhaltung der einschlägigen Lizenzpflichten selbst verantwortlich. innos haftet nicht für Lizenzverstöße des Kunden oder seiner Nutzer.

(5) Bei Einsatz von Odoo Enterprise (OEEL) ist eine entsprechende Subskription des Kunden bei Odoo S.A. Voraussetzung der Nutzung; innos schuldet weder die Beschaffung noch die Aufrechterhaltung dieser Subskription, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

§ 28 Updates, Upgrades, Migration

(1) Updates, Versionswechsel und Migrationen (insbesondere von Odoo-Hauptversionen) sind grundsätzlich nicht Bestandteil eines Entwicklungsauftrags. innos schuldet keine vorausschauende Kompatibilität individuell entwickelter Module mit künftigen Versionen der Basissoftware. Anpassungen an neue Versionen werden gesondert beauftragt und nach Aufwand vergütet.

(2) Bei Eingriffen in den Quellcode der Basissoftware (Forks, Monkey-Patches) durch oder mit Zustimmung des Kunden übernimmt innos keine Gewähr für deren spätere Update- oder Upgrade-Fähigkeit.

§ 29 Mängelhaftung Individualsoftware

(1) Software ist nach heutigem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellbar. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software in ihrer vereinbarten Funktion erheblich und reproduzierbar abweicht. Unwesentliche Abweichungen, kosmetische Auffälligkeiten oder Verhalten, das auf nicht von innos zu vertretende Daten oder Konfigurationen zurückzuführen ist, stellen keinen Mangel dar.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Mängel sind reproduzierbar zu beschreiben und mit aussagekräftigen Logs, Screenshots und Testdaten zu belegen.

(3) Mängel, die der Kunde durch eigene Anpassungen, Konfigurationen, Updates der Basissoftware oder Einsatz von Drittmodulen verursacht hat, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

V. Odoo-Hosting, SaaS-, IaaS- und Cloud-Leistungen

§ 30 Leistungsgegenstand

(1) innos stellt dem Kunden die jeweils vereinbarte Software (insbesondere Odoo) und die zugehörige Infrastruktur über das Internet zur Nutzung im vereinbarten Umfang bereit (SaaS/Hosting). Übergabepunkt ist der Routerausgang des von innos eingesetzten Rechenzentrums. Die für den Zugriff erforderliche Hard- und Software des Kunden sowie eine geeignete Internetanbindung sind nicht Bestandteil der Leistung.

(2) innos darf die Software jederzeit auf den jeweils aktuellen Stand updaten. Wartungs-, Sicherheits- und Funktionsupdates dürfen ohne Ankündigung eingespielt werden, soweit der Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen werden mit Vorlauf von vier Wochen in Textform angekündigt.

§ 31 Verfügbarkeit, Wartungsfenster

(1) innos schuldet eine Verfügbarkeit der gehosteten Dienste von 99 % im Jahresmittel, gemessen an der Erreichbarkeit am Übergabepunkt. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit fließen ein: (a) geplante Wartungsfenster, (b) Zeiten höherer Gewalt, (c) Ausfälle aufgrund von Angriffen Dritter, (d) Ausfälle bei Upstream-Providern, Telekommunikationsanbietern oder Internet-Backbones, (e) Ausfälle aufgrund von Mängeln in vom Kunden bereitgestellten Komponenten oder Konfigurationen, (f) Ausfälle aufgrund Eingriffen des Kunden oder Dritter, (g) Ausfälle aufgrund von Mängeln der Drittsoftware (insbesondere Odoo), die innos nicht zu vertreten hat.

(2) Geplante Wartungsfenster liegen grundsätzlich werktags zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Wochenenden und werden im Voraus angekündigt. Notfall-Wartungen können auch ohne Vorankündigung erfolgen.

(3) Vereinbarte höhere Verfügbarkeiten (z. B. 99,5 % oder 99,9 %) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt; in diesem Fall gelten die hierzu vereinbarten Service-Level-Bedingungen abschließend.

(4) Bei Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit hat der Kunde – sofern nicht ausdrücklich Service Credits vereinbart sind – ausschließlich die Rechte aus §§ 535 ff., 280 ff. BGB nach Maßgabe dieser AGB; Ansprüche auf Schadensersatz richten sich abschließend nach § 9.

§ 32 Datensicherung im Hosting

(1) innos erstellt im Rahmen des Hostings tägliche Sicherungen der gehosteten Datenbanken und bewahrt diese für 14 Tage auf, soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist. Wiederherstellungen aus Backups erfolgen auf Anforderung des Kunden in Textform gegen gesondertes Entgelt nach Aufwand. Eine gesonderte Vergütung entfällt, soweit die Wiederherstellung Folge eines von innos zu vertretenden Mangels ist.

(2) Zusätzliche Sicherungen, längere Aufbewahrungsfristen, Off-Site-Backups, Disaster-Recovery-Konzepte oder Wiederherstellungs-Zeitziele (RTO/RPO) müssen ausdrücklich vereinbart werden. Ohne entsprechende Vereinbarung schuldet innos keine bestimmten RTO oder RPO.

(3) Unabhängig von der Sicherung durch innos bleibt § 5 unberührt: Der Kunde trägt die Verantwortung für eine eigene, angemessene Datensicherung.

§ 33 Storage, Fair Use, Sicherheit

(1) Soweit nicht ausdrücklich konkrete Kontingente vereinbart sind, gilt für Storage, Datenvolumen, Rechenleistung, Datenbankgröße sowie Anzahl gleichzeitig aktiver Nutzer eine Fair-Use-Regelung. Eine Überschreitung liegt insbesondere vor, wenn die Nutzung des Kunden die durchschnittliche Nutzung vergleichbarer Kunden im selben Tarif um mehr als 100 % übersteigt oder die Stabilität, Sicherheit oder Verfügbarkeit der Plattform für andere Kunden beeinträchtigt. In diesem Fall ist innos – nach vorheriger Mitteilung in Textform mit Hinweis auf die konkrete Überschreitung und einer Reaktionsfrist von mindestens zehn Werktagen – berechtigt, nach eigener Wahl: (a) den Tarif anzupassen, (b) die Leistung angemessen zu drosseln, (c) die Mehrnutzung zu den jeweils gültigen Sätzen gesondert zu berechnen, oder (d) bei wiederholter oder erheblicher Überschreitung gemäß § 16 Abs. 2 (e) und (f) außerordentlich zu kündigen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die gehosteten Dienste nicht rechtswidrig zu nutzen, insbesondere keine Inhalte zu speichern oder zu verbreiten, die gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen, sowie keine Schadprogramme einzusetzen oder massenhafte unverlangte Werbung zu versenden. Bei Verstößen ist innos berechtigt, die Inhalte zu sperren und nach Maßgabe von § 16 außerordentlich zu kündigen.

(3) innos trifft branchenübliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit gemäß Art. 32 DSGVO. Ein bestimmtes Sicherheitsniveau jenseits dieser Maßnahmen wird – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht geschuldet.

§ 33a Sicherheitsobliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit seines Zugangs zu den gehosteten Diensten zu treffen. Hierzu gehört insbesondere: (a) Aktivierung und Nutzung einer Mehr-Faktor-Authentifizierung (MFA) für alle administrativen sowie nach Möglichkeit auch für reguläre Benutzerkonten; (b) Verwendung ausreichend komplexer und individueller Passwörter, deren regelmäßige Änderung sowie deren Geheimhaltung; (c) zeitnahe Sperrung von Zugangsberechtigungen ausgeschiedener Mitarbeiter oder bei begründetem Verdacht auf Kompromittierung; (d) Einsatz aktueller Endgeräte mit installierten Sicherheitsupdates, aktiver Schadsoftware-Erkennung und üblicher Endpoint-Sicherheit; (e) Sensibilisierung und Schulung der Nutzer im Hinblick auf Phishing, Social Engineering und sicheren Umgang mit Zugangsdaten.

(2) Der Kunde meldet innos Sicherheitsvorfälle, einen begründeten Verdacht auf Kompromittierung von Zugängen sowie ungewöhnliche Vorgänge im Zusammenhang mit den gehosteten Diensten unverzüglich.

(3) Soweit Schäden auf einer Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten beruhen, haftet innos hierfür nicht; § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 33b Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests, Lasttests

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, die von innos bereitgestellten Systeme und Infrastrukturen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innos einer Sicherheitsprüfung, einem Penetrationstest, einem Schwachstellenscan, einem Lasttest oder einer vergleichbaren Prüfung zu unterziehen oder durch Dritte unterziehen zu lassen. Dies gilt auch für automatisierte Werkzeuge.

(2) innos kann die Zustimmung von der Vereinbarung von Rahmenbedingungen (Zeitfenster, Umfang, Ansprechpartner, ggf. gesonderter Vergütung sowie Haftungsregelungen) abhängig machen. Schäden, die durch unzulässige Prüfungen entstehen – insbesondere Service-Beeinträchtigungen, Notfallreaktionen, forensische Aufwände – trägt der Kunde nach Aufwand.

(3) Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt innos zur sofortigen Sperrung des betroffenen Zugangs sowie – bei Wiederholung oder Erheblichkeit – zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 16 Abs. 2.

§ 34 Subunternehmer, Rechenzentrum

(1) innos ist berechtigt, zur Erbringung der Hosting-Leistungen Rechenzentrums-, Cloud- und Telekommunikationsanbieter (insbesondere innerhalb des EWR) einzusetzen. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Eine ausschließliche Verarbeitung innerhalb Deutschlands wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geschuldet.

§ 35 Vertragsende, Datenexport

(1) Bei Beendigung des Hosting-/SaaS-Vertrags stellt innos dem Kunden auf dessen Anforderung in Textform innerhalb von 30 Kalendertagen ab Vertragsende einen Export der Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (insbesondere PostgreSQL-Dump bzw. Odoo-Datenbankdump) zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Migrationsunterstützung erfolgt nach Aufwand gegen gesondertes Entgelt.

(2) Nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Vertragsende ist innos berechtigt und nach weiteren 30 Kalendertagen verpflichtet, die Kundendaten zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(3) Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist innos nicht zur Herausgabe von Daten verpflichtet; § 3 Abs. 8 bleibt unberührt.

(4) Soweit innos als Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) gilt, werden die hierin geregelten Pflichten zur Erleichterung des Wechsels zu anderen Anbietern, zur Bereitstellung exportierbarer Daten und zur Funktionsäquivalenz nach Maßgabe der einschlägigen Übergangs- und Anwendungsregelungen der Verordnung beachtet. Etwaige darüber hinausgehende Migrationsunterstützung erfolgt nach Aufwand gegen gesondertes Entgelt.

§ 35a Bereitstellung virtueller Maschinen (IaaS / VM-Hosting)

(1) Leistungsgegenstand. Bei der Bereitstellung virtueller Maschinen (nachfolgend „VM“) auf eigener Virtualisierungs-Infrastruktur von innos (insbesondere Microsoft Hyper-V) und/oder unter Einsatz angemieteter Rechenzentrumskapazitäten Dritter (insbesondere Hetzner Online GmbH) stellt innos dem Kunden eine oder mehrere VMs mit den im Einzelvertrag vereinbarten Ressourcen (vCPU, RAM, Storage, Netzwerk, IP-Adressen) sowie den vereinbarten Zugangsmöglichkeiten zur Nutzung im vereinbarten Umfang bereit. Übergabepunkt ist die virtuelle Netzwerkschnittstelle der VM bzw. der Routerausgang des eingesetzten Rechenzentrums.

(2) Trennung Hypervisor / Gastsystem. innos schuldet ausschließlich den Betrieb der zugrunde liegenden Virtualisierungs- und Infrastrukturkomponenten (Hypervisor, Storage, Netzwerk, Stromversorgung, Kühlung) sowie die Bereitstellung der vereinbarten Ressourcen. Verantwortung für das Gastsystem trägt der Kunde: Auswahl, Installation, Konfiguration, Lizenzierung, Aktualisierung, Härtung und Betrieb des Betriebssystems sowie sämtlicher in der VM betriebenen Anwendungen, Dienste, Datenbanken und Inhalte obliegen ausschließlich dem Kunden. Dies gilt insbesondere für: Einspielen von Sicherheits-Patches, Antivirus, Firewall- und Berechtigungseinstellungen, Benutzerverwaltung, Logging und Monitoring innerhalb der VM, Schutz gegen Schadsoftware sowie Konfiguration sicherer Fernzugriffsverfahren.

(3) Lizenzen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beschafft, lizenziert und verwaltet der Kunde sämtliche in der VM eingesetzten Software- und Betriebssystem-Lizenzen (z. B. Microsoft Windows Server, Microsoft SQL, Linux-Distributionen mit kommerziellem Support, Drittsoftware) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stellt innos auf gesonderte Vereinbarung Lizenzen im Wege der Subskription oder Service-Provider-Modelle (z. B. Microsoft SPLA) bereit, gelten ergänzend die jeweiligen Hersteller- und Lizenzbedingungen; § 20 gilt entsprechend.

(4) Snapshots und Sicherung. Snapshots, Backups oder vergleichbare Sicherungen der VM-Inhalte sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag unter Angabe von Frequenz, Aufbewahrungsdauer, RTO und RPO vereinbart ist. Im Übrigen gelten § 5 (Eigenverantwortung des Kunden für die Datensicherung) sowie § 32 (Datensicherung im Hosting) sinngemäß; insbesondere ist der Kunde für die Sicherung der Daten und Konfigurationen innerhalb der VM selbst verantwortlich.

(5) Ressourcen und Performance. Soweit nicht ausdrücklich dedizierte Ressourcen („dedicated“) zugesichert sind, kann innos die Virtualisierungs-Infrastruktur entsprechend branchenüblicher Praxis überprovisionieren, sofern dies die vereinbarte Leistungsfähigkeit der VM im Mittel nicht erheblich beeinträchtigt. Spitzenlasten, kurzfristige Performance-Schwankungen sowie zeitweise reduzierte I/O-Leistung infolge geteilter Ressourcen stellen keinen Mangel dar.

(6) Sicherheit, Updates und Schwachstellen. innos sorgt für die Wartung und Patchung der Virtualisierungs-Schicht und der zugrunde liegenden Infrastruktur. Für Patchung, Update- und Schwachstellenmanagement innerhalb der VM (Gastsystem, Anwendungen, Konfigurationen) ist der Kunde verantwortlich. § 33a (Sicherheitsobliegenheiten des Kunden) und § 33b (Sicherheitsprüfungen, Penetrationstests) gelten entsprechend; Penetrationstests gegen die bereitgestellte Infrastruktur sowie gegen die VMs sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von innos und – soweit Drittinfrastruktur betroffen ist – des jeweiligen Rechenzentrumsbetreibers zulässig.

(7) Eingesetzte Rechenzentren / Subunternehmer. innos ist berechtigt, zur Erbringung der VM-Leistungen eigene und/oder angemietete Rechenzentrumskapazitäten Dritter (insbesondere innerhalb des EWR, z. B. der Hetzner Online GmbH) einzusetzen. § 11 Abs. 4 sowie § 34 gelten entsprechend. Eine ausschließliche Verarbeitung innerhalb Deutschlands bzw. an einem bestimmten Standort wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geschuldet.

(8) Datenschutz. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in der VM verarbeiteten personenbezogenen Daten. Soweit innos im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, gilt § 11 sowie ein gesondert zu schließender Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

(9) Vertragsende, Datenexport. Bei Beendigung des VM-Vertrags stellt innos dem Kunden auf dessen Anforderung in Textform für 30 Kalendertage einen Export der VM in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. VHDX, VHD, OVA) zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Migrationsunterstützung erfolgt nach Aufwand gegen gesondertes Entgelt. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist innos berechtigt und nach weiteren 30 Kalendertagen verpflichtet, die VM und sämtliche zugehörigen Daten unwiederbringlich zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. § 35 Abs. 3 (Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug) bleibt unberührt.

VI. Managed Services, Wartungs- und Supportverträge

§ 36 Service Level, Reaktions- und Bearbeitungszeiten

(1) Soweit Reaktions- und Bearbeitungszeiten vereinbart sind, beziehen sich diese – soweit nichts anderes geregelt ist – auf die Servicezeit Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von innos).

(2) Reaktionszeit ist die Zeit von der vollständigen Störungsmeldung des Kunden über die hierfür vereinbarten Kanäle bis zur ersten qualifizierten Reaktion durch innos. Sie umfasst keine Lösungs- oder Wiederherstellungszeit. Eine bestimmte Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(3) Die Klassifizierung von Störungen erfolgt nach den im Vertrag definierten Prioritätsstufen; im Zweifel erfolgt die Einstufung durch innos nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Geschäftsauswirkung.

§ 37 Mitwirkung im Support, Eskalation

(1) Der Kunde meldet Störungen ausschließlich über die von innos benannten Kanäle (Ticket-System, Hotline) und benennt qualifizierte Ansprechpartner. Meldungen außerhalb dieser Kanäle (z. B. an einzelne Mitarbeiter per E-Mail oder Telefon) begründen weder ein Ticket noch eine Reaktionspflicht.

(2) Der Kunde unterstützt innos bei der Störungseingrenzung, insbesondere durch Bereitstellung von Logs, Reproduktionsschritten und Testzugängen, und ist verpflichtet, Workarounds umzusetzen, soweit sie zumutbar sind.

§ 38 Leistungsausschlüsse Managed Services / Wartung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen Managed-Service- und Wartungsverträge insbesondere nicht: Beseitigung von Fehlern in Drittsoftware, soweit hierfür keine Lösung des jeweiligen Herstellers verfügbar ist; Wiederherstellung verloren gegangener Daten; Beseitigung von Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung, äußerer Einwirkungen, Eingriffen Dritter oder Schadsoftware; Hardware-Reparaturen oder -Austausch sowie Verbrauchsmaterialien; Migrationen, Upgrades oder Versionswechsel, soweit diese über Routine-Patches hinausgehen; Lizenzbeschaffung, Lizenzaudits und Lizenzberatung; Beratungs-, Schulungs- und Projektleistungen; Sicherheitsanalysen, Pentests, Forensik; Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeit. Diese Leistungen werden gesondert nach Aufwand vergütet.

VII. Sicherheitstechnik (Video, Zutritt, Schließanlagen, Einbruch- und Brandmelde-, Alarmanlagen)

§ 39 Leistungsgegenstand und Schutzzweck

(1) Sicherheitstechnische Anlagen im Sinne dieser AGB sind insbesondere Videoüberwachungsanlagen, Zutrittskontrollsysteme, mechanische und elektronische Schließanlagen (einschließlich Zylinder-, Transponder-, Chip- und biometrischer Systeme), Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen sowie die zugehörigen Übertragungs-, Aufschalt- und Auswertungstechniken. Sie dienen der Erschwerung, Erkennung und Dokumentation unerwünschter Ereignisse. Sie sind keine Garantie für deren Verhinderung und ersetzen weder einen Versicherungsschutz noch eine ständige menschliche Bewachung; insbesondere können auch fachgerecht errichtete Anlagen durch entschlossene oder fachkundige Eingriffe Dritter umgangen, überwunden oder gestört werden.

(2) Der konkrete Schutzumfang und die fachliche Eignung der Anlage richten sich ausschließlich nach der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart sind (insbesondere VdS-Anerkennung, KfW-, Versicherungs- oder Polizei-Konformität), sind nicht geschuldet.

§ 40 Errichtung, Normen, Abnahme

(1) Die Errichtung erfolgt nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen Normen (z. B. DIN VDE 0833 für Gefahrenmeldeanlagen, DIN EN 50131 für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, DIN EN 62676 für Videoüberwachungsanlagen, DIN EN 60839-11 für Zutrittskontrollanlagen, DIN 14675 für Brandmeldeanlagen), jeweils in der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Fassung und soweit diese im Vertrag in Bezug genommen sind. Spezielle Anforderungen aufgrund von Versicherungsauflagen, behördlichen Vorgaben oder Risikoanalysen des Kunden sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich vom Kunden mitgeteilt wurden.

(2) Nach Abschluss der Errichtung erfolgt eine Funktionsprüfung. Die Abnahme erfolgt unverzüglich nach Bereitstellung. § 26 gilt entsprechend.

(3) Eingriffe in die Anlage – insbesondere Veränderung der Programmierung, Austausch von Komponenten, Erweiterungen – durch den Kunden oder nicht von innos beauftragte Dritte führen zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bezüglich der betroffenen Bestandteile, soweit der Mangel oder Schaden auf den Eingriff zurückgeht.

§ 41 Wartungspflicht des Kunden

(1) Sicherheitstechnische Anlagen sind nur bei regelmäßiger fachgerechter Wartung und Instandhaltung dauerhaft funktionsfähig. Der Kunde ist verpflichtet, eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, insbesondere den herstellerseitigen Vorgaben und den einschlägigen Normen entsprechende Wartung sicherzustellen (Brand- und Einbruchmeldeanlagen i. d. R. mindestens einmal jährlich). innos bietet hierfür gesonderte Wartungsverträge an.

(2) Bei Verletzung der Wartungsobliegenheit entfallen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, soweit der Mangel oder Schaden bei ordnungsgemäßer Wartung erkannt oder vermieden worden wäre.

(3) Der Kunde stellt eine ausreichende und unterbrechungsfreie Stromversorgung sowie – soweit erforderlich – Netzwerk-, Mobilfunk- oder Telefonanbindung sicher. Ausfälle dieser Infrastruktur sind innos nicht zuzurechnen.

(4) Sachverständigenprüfungen und behördlich vorgeschriebene Abnahmen. Bei Brandmeldeanlagen, Sprachalarmanlagen und vergleichbaren Anlagen können je nach Bundesland, Versicherer oder Bauordnung wiederkehrende Sachverständigenprüfungen (z. B. nach DIN 14675, DIN VDE 0833, SPrüfV, MPrüfVO der jeweiligen Länder) sowie behördliche Abnahmen erforderlich sein. Die Veranlassung, Beauftragung, Begleitung und Kostentragung dieser Prüfungen sowie deren rechtzeitige Wiederholung obliegen ausschließlich dem Kunden. innos schuldet die Mitwirkung an solchen Prüfungen nur, soweit dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist; eine entsprechende Mitwirkung erfolgt nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen. Für Schäden, Bußgelder oder Versicherungsleistungs-Kürzungen, die auf nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführten Sachverständigenprüfungen oder behördlichen Abnahmen beruhen, haftet innos nicht.

§ 42 Aufschaltung, Notruf- und Service-Leitstelle (NSL), Interventionskräfte

(1) Die Aufschaltung auf eine Notruf- und Service-Leitstelle, auf Wachunternehmen oder auf die Polizei sowie der Einsatz von Interventionskräften ist nicht Bestandteil der Errichtungs- oder Wartungsleistung und bedarf gesonderter Verträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dienstleister. innos haftet nicht für Leistungen, Verfügbarkeit und Reaktion dieser Dritten.

(2) Übermittlungswege (insbesondere Telefon, IP, Mobilfunk) sind technisch bedingt störanfällig. innos haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle bei der Übermittlung von Meldungen, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von innos beruhen.

(3) Fehlalarme und daraus resultierende Kosten. Kosten und Gebühren, die durch Fehl- oder Falschalarme entstehen – insbesondere Einsatzgebühren der Polizei, der Feuerwehr, von Wachunternehmen, Interventions- oder Aufschalt-Diensten, sowie etwaige Verwaltungs- und Bußgelder kommunaler Stellen – trägt ausschließlich der Kunde, soweit der Fehlalarm nicht nachweislich auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden von innos beruht. Dies gilt insbesondere bei Fehlalarmen infolge von Bedienfehlern, fehlender oder fehlerhafter Wartung durch den Kunden, baulichen oder umweltbedingten Einflüssen (z. B. Insekten, Zugluft, Erschütterungen, Tiere, Temperaturschwankungen) sowie Eingriffen Dritter. Der Kunde stellt innos von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 42a Schlüssel-, Code- und Zutrittsdatenverwaltung

(1) Soweit innos im Rahmen der Errichtung, Wartung oder des Betriebs sicherheitstechnischer Anlagen Schlüssel (mechanisch oder elektronisch), Transponder, Zugangscodes, PIN, Passwörter, Master-Codes, kryptografische Schlüssel oder vergleichbare Zutrittsmittel des Kunden in Verwahrung nimmt, geschieht dies ausschließlich für den vereinbarten Zweck und auf gesonderte Vereinbarung in Textform unter Bezeichnung des konkreten Zutrittsmittels.

(2) Der Kunde dokumentiert seinerseits die ausgegebenen bzw. übergebenen Zutrittsmittel und führt eine entsprechende Schlüssel- bzw. Berechtigungsverwaltung. Die Hauptverantwortung für die Verwaltung, Hinterlegung und sichere Aufbewahrung der Zutrittsmittel verbleibt beim Kunden.

(3) innos verwahrt überlassene Zutrittsmittel mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unter Zugriffsbeschränkung. innos haftet für Verlust oder unbefugte Nutzung überlassener Zutrittsmittel ausschließlich nach Maßgabe des § 9; insbesondere ist die Haftung auf den nachgewiesenen Wiederbeschaffungs- bzw. Austauschaufwand (Schlüssel, Zylinder, Schließanlagen-Umbau, Neukodierung) begrenzt. Für mittelbare Folgeschäden (insbesondere Einbruchs-, Diebstahls- oder Vandalismusschäden, die im Zeitfenster zwischen Verlust und Sperrung/Umbau eintreten) haftet innos außerhalb der Fälle des § 9 Abs. 1 nicht.

(4) Verlust, Diebstahl oder Manipulationsverdacht hinsichtlich überlassener Zutrittsmittel ist von der entdeckenden Partei der jeweils anderen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, im Verlustfall unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (insbesondere Sperrung, Umkodierung oder Schließanlagenumbau); die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde, sofern der Verlust nicht auf einer Pflichtverletzung von innos beruht.

(5) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt innos sämtliche überlassenen Zutrittsmittel unverzüglich an den Kunden zurück bzw. löscht nicht zurückgebbare Codes und Passwörter. Eine Zurückbehaltung wegen offener Forderungen ist ausgeschlossen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

§ 43 Datenschutz bei Video- und Zutrittsüberwachung

(1) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die im Rahmen einer Video- oder Zutrittsüberwachungsanlage erfolgende Datenverarbeitung ist ausschließlich der Kunde. Der Kunde ist insbesondere für das Vorliegen einer Rechtsgrundlage, die Anbringung von Hinweisschildern, die Beachtung der Beschäftigtenmitbestimmung, die Datenschutz-Folgenabschätzung sowie die Wahrung der Betroffenenrechte selbst verantwortlich.

(2) innos berät hierzu nicht rechtsverbindlich. Etwaige Hinweise von innos sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Prüfung. Der Kunde stellt innos von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern und Aufwendungen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren, soweit die Verletzung nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von innos beruht.

§ 44 Besonderer Haftungsausschluss Sicherheitstechnik

(1) Über die Regelungen des Allgemeinen Teils hinaus haftet innos im Bereich Sicherheitstechnik nicht für: (a) Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Funktion der Anlage eingetreten sind (insbesondere bei Einbruch, Diebstahl, Brand, Vandalismus, Personenschäden Dritter); (b) Folgeschäden eines Anlagenausfalls, soweit dem Kunden eine ergänzende Versicherung oder ein redundanter Schutz zumutbar gewesen wäre; (c) Schäden, die auf falsch- oder nicht ausgelösten Alarmen sowie auf Reaktionen Dritter beruhen (insbesondere Wachdienst- oder Polizeieinsätze, Fehleinsätze); (d) Schäden aus Ausfällen von Übertragungswegen, Strom, Mobilfunk- oder Telekommunikationsnetzen.

(2) Die Regelungen des § 9 (Haftungshöchstgrenze, Mitverschulden, Kausalität) gelten ergänzend; § 9 Abs. 1 und 4 bleiben unberührt.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 45 Compliance, Exportkontrolle, Sanktionen

(1) Lieferungen und Leistungen können nationalen und internationalen Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften unterliegen (insbesondere der EU, Deutschlands und der USA). innos ist berechtigt, die Erfüllung von Verträgen zu verweigern oder auszusetzen, wenn dies aufgrund solcher Vorschriften erforderlich ist; Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Hard- und Software ausschließlich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Verwendungszwecke zu nutzen und insbesondere nicht entgegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften weiterzugeben oder einzusetzen.

(3) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Antikorruptions-, Mindestlohn- und Lieferketten-Sorgfaltspflichten.

§ 45a Regulatorische Anforderungen (NIS-2, DORA, branchenspezifische Vorgaben)

(1) Soweit der Kunde aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften – insbesondere der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) sowie ihrer jeweiligen Umsetzung in deutsches Recht (insbesondere durch das NIS2UmsuCG bzw. dessen Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung), der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), des BSI-Gesetzes, branchenspezifischer Aufsichtsregelungen (z. B. BAIT, VAIT, KAIT, ZAIT, KRITIS-Vorgaben) oder vergleichbarer regulatorischer Regelungen – besonderen Anforderungen unterliegt und diese Anforderungen auch an seine Dienstleister durchzureichen sind (z. B. Audit-Rechte, erweiterte Meldepflichten, Notfallmanagement, Exit-Konzepte, Konzentrationsrisiko-Management, Subdienstleisterketten, vertraglich verankerte Sicherheitsstandards), bedürfen entsprechende Pflichten von innos einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweilige Vorschrift.

(2) Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung schuldet innos lediglich die in diesen AGB und in den Einzelverträgen ausdrücklich vereinbarten Leistungen; eine konkludente Übernahme regulatorischer Sondersorgfaltspflichten ist ausgeschlossen. innos ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Vereinbarung entsprechender regulatorischer Anforderungen grundsätzlich bereit; die hierfür erforderlichen zusätzlichen organisatorischen, personellen und technischen Aufwände werden gesondert vergütet.

(3) Der Kunde informiert innos vor Vertragsschluss in Textform über etwaige eigene regulatorische Pflichten, soweit diese für die Vertragsdurchführung relevant sind. Unterlässt der Kunde diese Information, haftet innos nicht für Schäden, die aus der Nichterfüllung der ihm nicht bekannten regulatorischen Anforderungen resultieren.

§ 46 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen innos verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten in folgenden Fällen: bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit; bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer Garantie; bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 445b, 478, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 47 Anbieterinformationen

Firma: innos Systemhaus GmbH

Anschrift: Steinbeisweg 82, 74523 Schwäbisch Hall, Deutschland

Telefon: +49 791 975692-00

Telefax: +49 791 975692-29

E-Mail: info@innos.systems

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 767809

Umsatzsteuer-ID: DE321688643

Geschäftsführung: Daniel Fischer, Volker Roth, Justin Schenk, Heiko Hermann

Haftungsausschluss

Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Haftungsregelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere §§ 5, 9, 44 AGB). Im Verhältnis zwischen innos Systemhaus GmbH und ihren Kunden gelten vorrangig die Regelungen der AGB.

1. Datenverlust

Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn unserer Arbeiten eine vollständige und aktuelle Sicherung aller relevanten Daten und Systeme durchzuführen (vgl. § 5 AGB). Wir haften nicht für Datenverluste, die durch Hardwareänderungen, Softwareanpassungen, Backups oder andere durchgeführte Arbeiten entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.

2. Systemausfälle und Inkompatibilitäten

Anpassungen an Software oder Integrationen in bestehende Systeme können zu Kompatibilitätsproblemen oder Leistungseinbußen führen. Wir haften nicht für Systemausfälle, Funktionsstörungen oder sonstige Folgeschäden, die im Rahmen oder nach Abschluss der Arbeiten auftreten, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.

3. Eingriffe durch Dritte

Jegliche Änderungen, Eingriffe oder unsachgemäße Nutzung von durch uns bereitgestellten Systemen oder Lösungen durch Dritte – insbesondere nicht von uns beauftragte Dienstleister – entbinden uns von jeder Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

4. Garantieausschluss

Wir garantieren keine absolute Fehlerfreiheit von individuell angepasster Software, Skripten oder anderen bereitgestellten Lösungen. Kleinere Abweichungen, die die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

5. Sicherheitstechnik

Sicherheitstechnische Anlagen dienen der Erschwerung, Erkennung und Dokumentation unerwünschter Ereignisse. Sie stellen keine Garantie für deren Verhinderung dar und ersetzen weder einen Versicherungsschutz noch eine ständige menschliche Bewachung. Es gelten ergänzend §§ 39 ff. AGB.

6. Cloud-Dienste Dritter (insb. Microsoft 365, Azure, Google Workspace)

Für Verfügbarkeit, Sicherheit, Datenverlust und Funktionsänderungen bei Cloud-Diensten Dritter übernehmen wir keine Haftung. Vertragspartner des jeweiligen Anbieters ist ausschließlich der Kunde; es gilt § 24a AGB.

7. Umfang der Haftung

Die Haftung für unmittelbare Schäden ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz für mittelbare Schäden (z. B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Geschäftsunterbrechung), sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftungshöchstgrenzen ergeben sich aus § 9 AGB.

Datenschutz

Allgemeine Hinweise


Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

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Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.


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Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.


Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?

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Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Details hierzu entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“.


Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.


Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.


Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.


Hinweis zur verantwortlichen Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:


innos Systemhaus GmbH

Steinbeisweg 82

74523 Schwäbisch Hall


Telefon: +49 791 975692-00

E-Mail: info@innos.systems


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Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.


Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)

Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Die jeweilige Rechtsgrundlage, auf denen eine Verarbeitung beruht, entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung. Wenn Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO).


Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Wenn Sie widersprechen, werden Ihre personenbezogenen Daten anschließend nicht mehr zum Zwecke der Direktwerbung verwendet (Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO).


Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.


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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:


Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

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Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. Solange noch nicht feststeht, wessen Interessen überwiegen, haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.

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Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.


Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.


Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.


Verarbeiten von Daten (Kunden- und Vertragsdaten)

Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme unserer Internetseiten (Nutzungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder abzurechnen.


Die erhobenen Kundendaten werden nach Abschluss des Auftrags oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.


Plugins und Tools

YouTube mit erweitertem Datenschutz

Unsere Website nutzt Plugins der Website YouTube. Betreiber der Seiten ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.


Wir nutzen YouTube im erweiterten Datenschutzmodus. Dieser Modus bewirkt laut YouTube, dass YouTube keine Informationen über die Besucher auf dieser Website speichert, bevor diese sich das Video ansehen. Die Weitergabe von Daten an YouTube-Partner wird durch den erweiterten Datenschutzmodus hingegen nicht zwingend ausgeschlossen. So stellt YouTube – unabhängig davon, ob Sie sich ein Video ansehen – eine Verbindung zum Google DoubleClick-Netzwerk her.


Sobald Sie ein YouTube-Video auf unserer Website starten, wird eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt. Dabei wird dem YouTube-Server mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben. Wenn Sie in Ihrem YouTube-Account eingeloggt sind, ermöglichen Sie YouTube, Ihr Surfverhalten direkt Ihrem persönlichen Profil zuzuordnen. Dies können Sie verhindern, indem Sie sich aus Ihrem YouTube-Account ausloggen.


Des Weiteren kann YouTube nach Starten eines Videos verschiedene Cookies auf Ihrem Endgerät speichern. Mit Hilfe dieser Cookies kann YouTube Informationen über Besucher unserer Website erhalten. Diese Informationen werden u. a. verwendet, um Videostatistiken zu erfassen, die Anwenderfreundlichkeit zu verbessern und Betrugsversuchen vorzubeugen. Die Cookies verbleiben auf Ihrem Endgerät, bis Sie sie löschen.


Gegebenenfalls können nach dem Start eines YouTube-Videos weitere Datenverarbeitungsvorgänge ausgelöst werden, auf die wir keinen Einfluss haben.


Die Nutzung von YouTube erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.


Weitere Informationen über Datenschutz bei YouTube finden Sie in deren Datenschutzerklärung unter: https://policies.google.com/privacy?hl=de.


Google Web Fonts

Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.


Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.


Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.


Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.


Stand: 01.01.2026